Allgemeine Erklärung der Menschenrechte - Artikel 23:
(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf angemessene und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz gegen Arbeitslosigkeit.
(2) Alle Menschen haben ohne jede unterschiedliche Behandlung das Recht auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit.
(3) Jeder Mensch, der arbeitet, hat das Recht auf angemessene und befriedigende Entlohnung, die ihm und seiner Familie eine der menschlichen Würde entsprechende Existenz sichert und die, wenn nötig, durch andere soziale Schutzmaßnahmen zu ergänzen ist.
(4) Jeder hat das Recht, zum Schutz seiner Interessen Gewerkschaften zu bilden und solchen beizutreten.
die menschenrechte scheinen ein recht auf einen arbeitsplatz statt entmündigendem arbeitslosengeld zu garantieren!?
Exemplarische Sozialrechte - Recht auf Arbeit bei der Uno:
(Quelle: Körner, Menschenrecht auf Arbeit (vgl. unten) Inhalt des Rechts auf Arbeit)
Der Art. 6 des UNO-Pakts I anerkennt ein Recht auf Arbeit.
Art. 6 Pakt I
Beim Recht auf Arbeit handelt es sich sowohl um ein Freiheits- wie auch ein Sozialrecht. Es beinhaltet keine Arbeitsplatzgarantie sondern einen Anspruch auf die freie Wahl der Arbeit bzw. des Berufs, womit der Lebensunterhalt bestritten wird. Das Recht auf Arbeit wird ergänzt durch die Art. 7 (gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen) und Art. 8 (Gewerkschaftsfreiheit) des Pakts I.
The Right to work (Art. 6)
General Comment Nr. 18 (2005) des UNO-Ausschusses für WSK-Rechte
Das Recht auf Arbeit und die Rechte in der Arbeitswelt werden durch einen ganzen Strauss an ILO-Konventionen konkretisiert.
ILO-Konventionen
Überblick auf humanrights.ch
Pflichten der Vertragsstaaten in Bezug auf das Recht auf Arbeit
Achtungspflichten
Verbot von Berufs- und Arbeitsverboten für bestimmte Gruppen
Verbot der Zwangsarbeit
Hessische Verfasssung, Artikel 28 [Recht auf Arbeit und Fürsorge]:
(1) Die menschliche Arbeitskraft steht unter dem besonderen Schutz des Staates.
(2) Jeder hat nach seinen Fähigkeiten ein Recht auf Arbeit und, unbeschadet seiner persönlichen Freiheit, die sittliche Pflicht zur Arbeit.
(3) Wer ohne Schuld arbeitslos ist, hat Anspruch auf den notwendigen Unterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen. Ein Gesetz regelt die Arbeitslosenversicherung.
Bayerische Verfassung, Artikel 166 (2):
"Jedermann hat das Recht, sich durch Arbeit eine auskömmliche Existenz zu schaffen".
muss der staat also seinen bürgern mit recht+pflicht auf arbeit einen arbeitsplatz garantieren?
Recht auf Arbeit in der Schweiz:
Das Recht auf (Erwerbs-)Arbeit zählt wie das Recht auf Wohnung und auf Bildung zu den klassischen Sozialrechten, die auf die Absicherung existenzieller menschlicher Bedürfnisse abzielen und zusammen mit den so genannten Freiheitsrechten zu den Grundrechten gehören. Anders als die Freiheitsrechte verleihen Sozialrechte dem Einzelnen gegenüber dem Staat kein gerichtlich durchsetzbares subjektives Recht (z.B. auf Beschaffung oder Zurverfügungstellung von Erwerbsarbeit); das wäre mit dem liberal-marktwirtschaftlichen System unvereinbar. Sie legen aber immerhin rechtlich verbindliche Sozialziele fest, die vom Staat via Gesetzgebung und Verwaltung verfolgt werden müssen. In diesem Sinne ist das Recht auf Arbeit nun auch in die neue Bundesverfassung von 1998 aufgenommen worden: Artikel 41 Absatz 1d verpflichtet Bund und Kantone, sich dafür einzusetzen, dass Erwerbstätige ihren Lebensunterhalt durch Arbeit zu angemessenen Bedingungen bestreiten können. Damit ist dem Staat die verfassungsmäßige Pflicht auferlegt, seine Wirtschafts- und Sozialpolitik am Ziel der Vollbeschäftigung auszurichten und mit konkreten gesetzgeberischen und Verwaltungsmaßnahmen die Arbeitslosigkeit zu bekämpfen sowie die Schaffung von neuen bzw. genügend Arbeitsplätzen zu fördern. (quelle
http://www.sozialinfo.ch)
Anthroposophen:
"Recht auf Arbeit" und Arbeitswang laufen aber auf dasselbe hinaus: Sie lenken beide von der wirtschaftlichen Aufgabe ab, die Produktion an die Konsumbedürfnisse anzupassen (GA 188, S. 198-201, 1967):
Nach dem, was ich hier eben schon ausgesprochen habe, darf niemals das Bedürfnis durch einen sozialen Eigenprozeß, durch einen wirtschaftlichen Eigenprozeß erzeugt werden, sondern das Bedürfnis muß gerade von außen herein entwickelt werden durch einen andern, sei es durch einen ethischen oder einen andern Kulturprozeß. (...)
Das entsprechende Bedürfnis kann bestimmen, daß eine Ware, auf die sehr viele Arbeit aufgewendet wird, unter Umständen billig sein muß, das Bedürfnis kann bestimmen im gesunden volkswirtschaftlichen Prozesse, daß eine Arbeit, auf die wenig Arbeit aufgewendet werden muß, vielleicht sogar teurer ist; die aufgewendete Arbeit kann nicht entscheidend sein. Das ergibt sich aus der heutigen Auseinandersetzung. Daher ergibt sich für den, der diese Dinge durchschaut, die radikale Forderung, den Impuls zum menschlichen Arbeiten von ganz anderer Seite her zu holen als von dem volkswirtschaftlichen Wert der Ware, der eben bestimmt wird durch das angedeutete Spannungsverhältnis.
Der allein, der diese Dinge durchschaut, kann dann entscheiden über die zwei wichtigen heute sozial vorliegenden Fragen: Arbeitszwang, Zwang zur Arbeit, wie die Bolschewisten es wollen, oder Recht auf Arbeit, wie man es auch nenne. Derjenige aber, der nicht in solchen Tiefen schürft, auf welche wir heute hingedeutet haben, der wird immer nur konfuses, törichtes Zeug reden, gleichgültig ob er auf irgendeinem Posten oder zu irgendeinem Zwecke von Arbeitsrecht oder Arbeitszwang redet.
Im ersten der von Ammon Reuveni besprochenen beiden neuen Bände der Gesamtausgabe Steiners gibt es dazu eine sehr interessante Stelle. Dort macht Steiner den Unterschied zwischen sozialer Dreigliederung und Arbeitszwang deutlich (GA 337a, S.79, 30.05.1919, 1. Auflage 1999):
Auf die Frage: Ist Arbeitszwang in Aussicht genommen?
Nun, sehr verehrte Anwesende, wer in den Geist meines Buches Die Kernpunkte der Sozialen Frage eindringt, der wird sehen, daß dasjenige, was nun wirklich jedem einigermaßen menschlich denkenden Menschen - das sage ich hier ganz unverblümt - als das Scheußlichste erscheinen muß, ein bürokratisch angeordneter Arbeitszwang, daß der in der Zukunft [in einem dreigegliederten sozialen Organismus] wegfallen kann. Natürlich ist ja jeder aus den sozialen Verhältnissen heraus gezwungen zu arbeiten, und man hat nur die Wahl, entweder zu verhungern oder zu arbeiten. Einen anderen Arbeitszwang als den, der sich auf diese Weise aus den Verhältnissen ergibt, kann es nicht geben [in einer sozialen Ordnung], in der doch die Freiheit des menschlichen Wesens eine Grundbedingung ist.
heutzutage stellt sich leider nicht mehr die frage - verhungern oder arbeiten - sondern die menschenunwürdige frage - sich fürs verkümmern bezahlen lassen oder lieber frei werden durch eigene arbeit
Ver.Di und Linke:
Der Buchtipp - 28.02.2007/ “ver.di NEWS” 04/2007
Nachdenkarbeit
Arbeit: Haben oder Nichthaben bestimmt das Sein
Wie eine Gesellschaft mit Erwerbslosen umgeht, sagt viel über gesellschaftliche Strukturen, Denk- und Handelsweisen aus. In Deutschland gibt es Menschen, die zuviel Arbeit haben, Menschen mit schlecht bezahlter Arbeit und noch immer über vier Millionen Arbeitslose - schön gerechnet versteht sich. Und es gibt Vorurteile gegenüber denjenigen, die keine Arbeit haben. "Es gibt kein Recht auf Faulheit" donnerte im Frühjahr 2001 der damalige Bundeskanzler Gerhard Schröder per "Bild"-Zeitung ins Land, wohlkalkulierend, Ressentiments damit zu beleben.
Arbeit haben und keine Arbeit haben, das hat politisch wie auch kulturell viele Facetten. Sie werden in diesem hervorragend ausgestattetem Band ausgebreitet. Federführend war die gewerkschaftliche Erwerbsloseninitiative. Peter Heller, Vorsitzender des ver.di-Bundeserwerbslosenausschusses, reklamiert zu Recht das Recht auf Arbeit. Und hält jenen entgegen, die von einer "Pflicht zur Arbeit" reden: "Wenn es eine Pflicht zur Arbeit gibt, in Zeiten der Massenarbeitslosigkeit jedoch nur für 20 Prozent der Erwerbslosen Arbeit verfügbar ist, dann müsste es doch für die verbleibenden 80 Prozent ein Recht auf (zeitweilige) Faulheit geben."
Das gemeinsam von IG Metall und ver.di herausgegebene Buch fächert auf vielfältige Weise das Spannungsverhältnis von Arbeit und Arbeitslosigkeit auf. Anliegen ist es, dem Gegeneinanderausspielen von Erwerbstätigen und Erwerbslosen auf dem politischen Parkett etwas entgegenzusetzen. Und nicht zuletzt, den Arbeitslosen, den durch falsche Ökonomie Ausgegrenzten, etwas an Würde zurückzugeben.
Themen wie auch die Darstellungsformen sind in diesem Buch breit aufgefächert. Erinnert wird an die Forderung von Stephan Born nach einem Recht auf Arbeit 1848, an die Massenarbeitslosigkeit während der Weimarer Republik, an die Arbeitsplatzvernichtung in Ostdeutschland nach der Wiedervereinigung. Einige Beiträge sind den heutigen Jobkillern auf der Spur. Und vermittelt wird, wie notwendig die Solidarität der Menschen mit und ohne Job ist.
Dieses anschauliche Lesebuch verbindet Texte von Hannah Arendt, Heinrich Böll, Erich Kästner, Detlef Hensche und Petra Gerstenkorn mit Gedichten von Kurt Tucholsky sowie mit einprägsamer Fotografie von Walter Ballhaus und Zeichnungen von Gertrude Degenhardt und Fotomontagen von John Heartfield. Insgesamt ein opulentes Werk.
Gunter Lange
Recht auf Arbeit - Recht auf Faulheit - Udo Achten, Petra Gerstenkorn, Holger Menze, 2007, 392 Seiten, 39,80 Euro, ab 5 Bestellungen Rabatt mit einem Einzelpreis von 23,88 Euro. Zu beziehen über ver.di b+b gGmbH, Mörsenbroicher Weg 200, 40470 Düsseldorf, Tel.: 0211/ 9046 823, Fax 0211/ 9046818, E-Mail verlag@verdi-bub.de, www.verdi-bub.de
Deutsche Kommunistische Partei:
Recht auf Arbeit oder Abschaffung der Lohnarbeit?
Perspektivisch sind die Linken sich einig: Mit der Überwindung des Kapitalismus geht es auch um die Überwindung der Lohnarbeit. Worüber es keine Einigkeit gibt ist die Frage, ob die Forderung nach Recht auf Arbeit (heute noch) in den Klassenauseinandersetzungen sinnvoll ist oder ob die Forderung nur sofort und unmittelbar lauten kann: Abschaffung der Lohnarbeit.
abschaffung der lohnarbeit - heisst das gesetzliche mindestbeteiligung der lohnsteuerzahler am versteuerten mehrwert?
Wikipedia: Recht auf Arbeit
(siehe auch:
http://de.wikipedia.org/wiki/Arbeit)
Das Recht auf Arbeit ist das Recht bei freier Berufswahl und Sicherung der menschlichen Würde arbeiten zu können. Dies beinhaltet keinen individuellen Anspruch auf einen Arbeitsplatz, sondern das Recht auf einen Schutz vor unverschuldeter Arbeitslosigkeit.
Es geht zurück auf Charles Fourier, der es, in der Kritik der abstrakten Rechte der französischen Revolution, als erster artikuliert hat:
Wie groß ist doch das Unvermögen unserer Gesellschaft dem Armen einen geziemenden, seiner Erziehung angemessenen Unterhalt zu gewähren, ihm das erste der natürlichen Rechte zu verbürgen, das Recht auf Arbeit! Unter "natürlichen Rechten" verstehe ich nicht die unter dem Namen Freiheit und Gleichheit bekannten Schimären. So hoch will der Arme gar nicht hinaus! Er möchte dem Reichen nicht gleich sein; er wäre schon zufrieden, könnte er sich am Tisch ihrer Diener satt essen. Das Volk ist noch viel vernünftiger, als man verlangt. Es läßt sich die Unterwerfung, die Ungleichheit und die Knechtschaft gefallen, sofern ihr nur auf die Mittel sinnt, ihm zu Hilfe zu kommen, wenn politische Wirren es seiner Arbeit berauben, zur Hungersnot verdammen, in Schande und Verzweiflung stoßen. Erst dann fühlt es sich von der Politik im Stich gelassen.
Nach Artikel 23 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte wird es als elementares Menschenrecht betrachtet.
Zusätzlich besteht für jede Person das gleiche Recht, bei gleicher Leistung den gleichen angemessenen Lohn bei angemessenen und befriedigenden Arbeitsbedingungen zu erhalten. Angemessen und befriedigend ist eine Entlohnung dann, wenn sie für eine menschenwürdige Existenz der Person und die ihrer Familie ausreichend ist. Zum Schutz und zur Durchsetzung dieser Rechte dient das Recht, Berufsvereinigungen zu bilden und ihnen beizutreten.
Dies wird damit begründet, dass ein Mindestmaß an finanzieller Freiheit materielle Grundlage sei für zahlreiche andere Rechte und Freiheiten, die Geld oder irgendeine Art von Bezahlung oder Vergütung voraussetzen, beispielsweise Reisefreiheit oder Informationsfreiheit, das Recht auf Krankenversorgung und eine Wohnung.
Die Bundesrepublik Deutschland hat die UNO-Menschenrechtsdeklaration, die das Recht auf soziale Sicherheit, Arbeit und Wohnung festschreibt, unterzeichnet. Diese wurden auch in die Landesverfassungen von Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Bremen aufgenommen. Ein explizites Recht auf Arbeit besteht jedoch nicht, was durchaus als mangelnde Umsetzung des ebenfalls unterzeichneten Sozialrechtspaktes (Art. 6) verstanden werden kann. Ein explizites Recht auf Arbeit ist nur das Recht, arbeiten zu dürfen, das Recht auf eine Wunscharbeit oder arbeiten im erlernten Beruf ist nicht eingeschlossen - extrem formuliert impliziert es eine Pflicht zur Arbeit.
Treffpunkt Ethik: Recht auf Arbeit
(
http://www.treffpunkt-ethik.de/default.asp?id=909)
Muss der Staat jedem einen Arbeitsplatz garantieren? von Dr. Rüdiger E. Böhle
Natürlich nicht! Es sei denn, wir präferierten einen ideologisch dogmatischen Staat. Wie wir aus der Geschichte wissen können, ruiniert sich ein derartig verfasster Staat prinzipiell wirtschaftlich und zerfällt als eine politisch relevante Sozialität. ...
Ein Anderes aber liegt im elementaren Interesse des Staates: einen steten Überschuss an Arbeitsplätzen zu intendieren und daraufhin sowohl die Wirtschaft wie auch den einzelnen Bürger zu fordern. Die Einlösung dieser Forderung des Staates gelingt um so zukunftseröffnender, je investiver der Staat die Einlösung seiner Forderung fördert: Bildung, Ausbildung, Forschung; und je bestimmter er in seiner Förderung jedes Bestreben einer >konsumtiven Umwidmung< bei sich selbst als Institution wie bei den geförderten Sachgehalten ausschließt. Das Kriterium einer klaren Differenzierung zwischen investiver Förderung und konsumtiver Umwidmung ist der in concreto erzielte, und also nachprüfbare, Effekt der prosperierenden Wirtschaftlichkeit und folgerichtig auch der prosperierenden Sozialität überhaupt; das Kriterium ist also: die Zweckmäßigkeit!
TU Berlin - Recht auf Arbeit
(
http://www.bu.edu/wcp/Papers/OApp/OAppPfan.htm)
Zusammenfassung: Der Aufsatz fragt danach, ob in den modernen und von Arbeitslosigkeit geplagten Industrienationen die Einführung eines Rechts auf Arbeit moralisch gefordert ist. Zuerst wird ein Modell moralischer Argumentation verteidigt, das von vielen gegenwärtigen Moralphilosophen geteilt werden kann. Die Grundidee dieses Modells besteht darin, das Wohl aller durch Rollentausch und Unparteilichkeit gleich zu berücksichtigen. Dann wird untersucht, wie aus der so konstituierten moralischen Perspektive eine Modell der marktnahen Umverteilung von Arbeit zu bewerten ist.
Die wichtigsten Komponenten diese Modells sind:
- A) Es gibt ein individuell einforderbares Recht auf Arbeit.
- B) Dieses wird durch die Umverteilung der wirtschaftlich nachgefragten Arbeit gewährleistet.
- C) Dem Recht auf Arbeit korrespondiert eine Pflicht zur Teilnahme am System der wechselseitig nützlichen Arbeiten.
Abschließend werden drei mögliche negative Konsequenzen diese Modells diskutiert:
Die Auswirkung auf die Vertragsfreiheit, auf das Eigentumsrecht und auf die Effektivität des Wirtschaftssystems und damit auf den allgemeinen Lebenstandard.
Die zusammenfassende These ist, daß es nach Abwägung aller Gesichtspunkte rational und moralisch geboten ist, ein so definiertes Recht auf Arbeit zu etablieren.
Flüchtlinge
(Quelle:
http://www.muenchner-fluechtlingsrat.de/cgi-bin/moin.cgi/Arbeiten)
Durch die Ende August in Kraft getretene 2. Änderung des Zuwanderungsgesetzes erhalten Flüchtlinge mit Aufenthaltsgestattung oder "Duldung" nach vier Jahren Aufenthalt in Deutschland den vollen Zugang zum Arbeitsmarkt. Für sie entfällt die "Vorrangprüfung" durch die Agentur für Arbeit. (Allerdings kann die Ausländerbehörde bei "geduldeten" Flüchtlingen ein absolutes Arbeitsverbot erlassen - als Sanktion für die fehlende Mitwirkung bei der Beschaffung von Heimreisepapieren oder zur Förderung der "freiwilligen" Heimreise.
Für Flüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis entfällt die "Vorrangprüfung" künftig nach 3 Jahren Aufenthalt.
Ursprüngliche anerkannte Flüchtlinge, die nach einem Widerrufsverfahren nur noch "geduldet" werden, behalten ihren unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt. Bitte auf einen entsprechenden Eintrag in der "Duldung" achten!
Fast alle Flüchtlinge wollen arbeiten. Mit Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz ist ein menschenwürdiges Leben nicht möglich. Viele sind auch stolz und wollen nicht auf Kosten anderer leben.
Geschichte des Arbeitsverbots
In den letzten 20 Jahren wurde das Arbeitsrecht der Flüchtlinge immer wieder neu geregelt. Es galten Arbeitsverbote von 5 Jahren, dann wieder von einem Jahr und schließlich von 3 Monaten. Die Erfahrung zeigte, daß auch längerfristige Arbeitsverbote die erhoffte abschreckende Wirkung nicht hatten, denn die Fluchtursachen wie politische Verfolgung, Folter, Bürgerkriege nahmen weltweit und auch in Europa selbst zu.
- Ab 15.5.1997 galt für alle nach diesem Datum eingereisten Flüchtlinge absolutes Arbeitsverbot auf Dauer ("Blüm-Erlaß").
- Nach vielen Protesten und mehreren Gerichtsentscheiden, die das unbefristete Arbeitsverbot als verfassungwidrig beurteilten, wurde der Blüm-Erlaß zum Jahresende 2000 aufgehoben.
- Seit 01.01.2001 gilt ein grundsätzliches Arbeitsverbot für Flüchtlinge für die ersten 12 Monate nach der Einreise. Auch nach diesen 12 Monaten erhalten Asylbewerber/innen und "Geduldete" eine Arbeitserlaubnis nur für eine Beschäftigung für die die Agentur für Arbeit über mehrere Wochen hinweg vergeblich versucht hat, einen Deutschen, EU-Ausländer oder sonst wie Bevorrechtigten zu finden (sog. Arbeitsmarktüberprüfung). Dieses extrem bürokratische Verfahren schreckt viele Arbeitgeber davon ab, einen Flüchtling einzustellen.
- Unter dem Zuwanderungsgesetzes (seit 1.1.2005) erhalten nur Flüchtlinge mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 (1) und § 25 (2) AufenthG einen uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt. Alle anderen müssen trotz Aufenthaltserlaubnis hintenanstehen und gehen vor allem seit "Hartz IV" meist leer aus.
- Die Ausländerbehörden verhängen zudem häufig Arbeitsverbote, um den Druck zur "freiwilligen" Ausreise zu erhöhen. Sie erreichen damit aber nur, dass die Betroffenen depressiv werden oder gar in die Illegalität gedrängt werden.
DMOZ - Recht auf Arbeit
(
http://www.dmoz.org/World/Deutsch/Gesellschaft/Menschen-_und_B%C3%BCrgerrechte/Recht_auf_Arbeit/)
Google - Recht auf Arbeit
(
http://www.google.com/Top/World/Deutsch/Gesellschaft/Menschen-_und_B%C3%BCrgerrechte/Recht_auf_Arbeit/)